29.11.2024

Bitte um Entfernung von Grabschmuck auf Wiesengräbern

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass auf Wiesengräbern gemäß § 14a Absatz 3 der Friedhofssatzung kein Grabschmuck wie Blumengebinde, Vasen, Figuren, Kreuze, Kerzen etc. ablegt oder aufgestellt werden darf. Dies ist lediglich innerhalb der ersten beiden Monate nach der Beisetzung erlaubt. Leider ist seit geraumer Zeit und zuletzt vermehrt festzustellen, dass auf zahlreichen Wiesengräbern mittlerweile dauerhaft Grabschmuck abgestellt wird. Darüber hinaus wurden auf einzelnen Gräbern kleine Bäume oder Rosen gepflanzt, was ebenfalls nicht gestattet ist. Die Wiesengräber werden von der Ortsgemeinde unterhalten (Mahd und Laubgang) und es dürfen auf den Gräbern je nach Gestaltungsvorschrift im jeweiligen Grabfeld lediglich entweder ebenerdig verlegte Grabtafeln oder kleine Grabsteine errichtet werden. Dies wurde und wird allen Nutzungsberechtigten bereits mit Erwerb der Wiesengrabstätte oder Baumgrabstätte eindeutig mitgeteilt.

Es wird deshalb um Entfernung des Grabschmucks von den Wiesengräbern bis 31.12.2024 gebeten. Nicht entfernter Grabschmuck wird anschließend an einem zentralen Platz bis zum 15.01.2025 zur Abholung bereitgestellt und danach entsorgt.

Wir bitten um Verständnis für dieses Vorgehen, sehen zur Einhaltung der Friedhofssatzung aber keine andere Möglichkeit.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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