
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, nachdem die im Juli 2024 verschickten Beitragsbescheide für den Ausbau der Bahnhofstraße zu zahlreichen Rückfragen, Beschwerden und Widersprüchen geführt haben, möchten wir auf diesem Wege noch einmal ausführlich über die Hintergründe informieren und stehen darüber hinaus auch für Fragen zu Ihrem individuellen Einzelfall zur Verfügung.
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Was sind wiederkehrende Ausbaubeiträge (WKB) und warum werden diese erhoben?
Wenn die Ortsgemeinde eine Straße teilweise oder komplett ausbauen muss, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, ist sie durch Landesgesetz verpflichtet, dafür von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Ausbaubeiträge zu erheben. Bis zum Jahr 2021 galt in Monsheim eine Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, welche den sogenannten „Einmalbeitrag“ festgesetzt hat. Wurde eine Straße ausgebaut, wurden nur die Anlieger dieser Straße zu Beiträgen herangezogen. Mitunter führte dies allerdings dazu, dass auf einmal teils fünfstellige Beiträge gezahlt werden mussten.
Bei den WKB sollen diese hohen Einmalzahlungen dadurch vermieden werden, dass nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet herangezogen werden und dadurch kleinere Beiträge anfallen. Im Juni 2017 beantragte eine Fraktion im Gemeinderat die Einführung der WKB und es gab ein Bürgerbegehren mit dem Ziel der Einführung, dem sich über 200 Bürgerinnen und Bürger anschlossen. Die VG-Verwaltung und die damals im Rat vertretenen Fraktionen waren mehrheitlich überzeugt, dass der Einmalbeitrag zwar eine erhebliche Belastung für die Betroffenen darstellt, in der Gesamtbetrachtung jedoch die gerechtere Variante darstellt. Aus diesem Grund wurde entschieden, die seitherige Regelung beizubehalten.
Im Jahr 2020 beschloss die Landesregierung dann, dass alle Kommunen zwingend WKB einführen müssen, weshalb der Ortsgemeinderat Monsheim in öffentlicher Sitzung am 04.10.2021 mehrheitlich bei einer Gegenstimme eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat. Die ausführliche Beratungsvorlage, worin alle relevanten Aspekte dargelegt wurden, kann im Ratsinformationssystem eingesehen werden.
Grundsätzlich ist die Gemeinde verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Warum fallen für die Bahnhofstraße Beiträge an, für die Kriegsheimer Hauptstraße aber nicht?
Es ist zu unterscheiden zwischen einer bloßen Straßenunterhaltung bzw. -reparatur (Schlaglöcher ausbessern, Deckschicht erneuern usw.) und einem Komplettausbau (Erneuerung der gesamten Straße inklusive des Unterbaus, der sog. Tragschicht). Bei einer bloßen Unterhaltungsmaßnahme, wie der Deckschichterneuerung in der Kriegsheimer Hauptstraße, fallen keine Beiträge an. Hier wurden die Kosten vollständig durch das Wasserwerk Osthofen und die Ortsgemeinde Monsheim getragen. Bei der Bahnhofstraße musste auch der Untergrund erneuert werden, weshalb für diese Maßnahme Beiträge erhoben werden müssen.
Warum wurden die Jahre 2022 und 2023 zusammen veranlagt und warum kommen die Bescheide erst jetzt?
Normalerweise werden beim WKB sogenannte Vorausleistungen bereits vor Beginn der Baumaßnahme als Abschlagszahlung erhoben. Nach Abschluss der Maßnahme wird dann Cent-genau endabgerechnet. Im Falle der Bahnhofstraße ergab sich aufgrund der Gesetzesänderung erst während der Planung und Ausführung, dass nach WKB abzurechnen ist. Es konnten somit keine sonst üblichen Vorausleistungen erhoben werden. Nach der Einführung der WKB mussten in der Verwaltung erst die EDV-technischen und personellen Voraussetzungen für die Veranlagung von Ausbaubeiträgen nach dem neuen System geschaffen werden.
Die erstmalige umfängliche Ermittlung aller Grundstücke und die Ermittlung der Festsetzungsfristen für die Befreiung von den Beiträgen entsprechend vorangegangener Einmalbeitragsveranlagungen war sehr zeitaufwändig, zumal die für die komplexe Materie zuständige Sachbearbeiterin zwischenzeitlich in Elternzeit war und eine Nachfolge erst viel später gefunden und eingearbeitet werden konnte, was zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führte. Auch für die Verwaltung ist die Erhebung von WKB Neuland.
Wie ermittelt sich der Beitrag?
Die Höhe des Beitrages richtet sich
Wieso bezahle ich einen Vollgeschosszuschlag, das Grundstück ist doch unbebaut?
In beplanten Gebieten orientiert sich die Zahl der Vollgeschosse an der lt. Bebauungsplan zulässigen Zahl der Vollgeschosse. In unbeplanten Gebieten orientiert sich die Zahl der Vollgeschosse an der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse oder bei höherer Bebauung an der tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt auch für unbebaute aber bebaubare Grundstücke.
Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugrundstückes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?
Nein. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (z.B. in einem Neubaugebiet) handelt es sich um eine Erschließung, wofür grundsätzlich Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden. Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Gemeinde zu tragen, wie beispielsweise Ausbesserungen von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenleuchte.
Muss jetzt jedes Jahr mit solchen Zahlungen gerechnet werden?
Nein. Die Gemeinde erhebt nur dann Beiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der das Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und die Gemeinde hierfür Auszahlungen getätigt hat. Der wiederkehrende Ausbaubeitrag ist also keine „Spardose“, in die jährlich ein gleichbleibender Betrag eingezahlt und für zukünftige Ausbaumaßnahmen angesammelt wird. Außer der Bahnhofstraße wurde aktuell keine Straße ausgebaut und es gibt auch keinen Beschluss des Gemeinderates über einen konkreten weiteren Straßenausbau. Was es gibt, ist lediglich eine Übersicht, welche Straßen auszubauen sind. Sollten weitere Ausbaumaßnahmen beschlossen werden, werden die Grundstückseigentümer frühzeitig über die veranschlagte Höhe der Kosten informiert.
Besteht die Möglichkeit von Ratenzahlungen?
Beim WKB gibt es keine Ratenzahlungsmöglichkeit. Nach § 14 KAG sind Ratenzahlungen nur bei einmaligen Beiträgen möglich. Die Jahresraten beim WKB sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und hierfür gibt es keine Möglichkeiten des Antrages auf Zahlungserleichterung.
Kann der Gemeindeanteil erhöht werden?
Grundsätzlich sieht das Gesetz einen Pflichtgemeindeanteil von 20 v. H. vor. Die Gemeinde Monsheim hat bereits einen erhöhten Gemeindeanteil i. H. v. 25 v.H. festgelegt. Diese 5% bezeichnet man als freiwillige Leistung. Ein noch höherer Gemeindeanteil verstößt gegen die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach der Gemeindeordnung.
Hat der Landeszuschuss Einfluss auf die Höhe der WKB?
Nein, denn der Landeszuschuss aus dem Investitionsstock dient ausschließlich dazu, der Ortsgemeinde die Finanzierung des Gemeindeanteils in Höhe von 25 % zu ermöglichen. Es ist nach geltendem Recht und den Bestimmungen des Förderbescheides nicht zulässig, den Landeszuschuss in anderer Weise zu verrechnen. Dies wäre strafbar und würde zur Rückforderung des Landeszuschusses führen.
Ich habe keinen Bescheid bekommen, warum?
Nicht alle Eigentümer wurden zu Beiträgen herangezogen. Hintergrund ist die von der Ortsgemeinde Monsheim im Rahmen der gesetzlichen Spielräume angewandte sogenannte „Verschonungsregelung“. Diese besagt, dass Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum nicht bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden.
Der Zeitraum der „Verschonung“ ist dabei von der Art und dem Umfang der bisherigen Beitragsveranlagung abhängig und wie folgt gestaffelt:
Die Verschonungsfristen sind in § 13 der Satzung geregelt.
Gehört das Gewerbegebiet „Am Bockenheimer Weg“ auch zur Abrechnungseinheit?
Nein. Bei den Straßen im Gewerbegebiet handelt es sich um Privatstraßen im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Verbandsgemeinde Monsheim. Diese hat mit den dortigen Betrieben vertragliche Regelungen getroffen, wonach die Betriebe die Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen auf Dauer vollständig zu übernehmen haben. Mit diesen Kosten werden weder die Ortsgemeinde Monsheim, noch die dortigen Bürgerinnen und Bürger belastet.
Ich bin Mieter, betrifft mich der wiederkehrende Beitrag überhaupt?
Nein. Es werden nur die Eigentümer und/oder dinglich Nutzungsberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke veranlagt. Sowohl wiederkehrende Ausbaubeiträge als auch Einmalbeiträge dürfen laut Rechtsprechung mehrerer Gerichte nicht auf Mieter umgelegt werden.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter www.vg-monsheim.de.
Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Monsheim ist auf der Seite der VG Monsheim unter https://www.vg-monsheim.de/verwaltung/satzungen/monsheim/erschliessung-und-ausbau/ zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Zakostelny, Ortsbürgermeister